EuGH-Urteil – Facebook

EuGH-Urteil – Facebook

Der EuGH hat am 05.06.2018 entschieden:

Als Betreiber einer Facebook-Seite – ob privat oder geschäftlich – ist man nach Urteil des EuGH vom 05.06.2018 mitverantwortlich
für Facebooks potentielle Datenschutzverstöße.

Nach dem EuGH-Urteil vom 05.06.2018 ist anzuraten, Facebookfanpages und auch private Facebookpages vorläufig zu deaktivieren, da sonst hohe Bußgelder anfallen können. 

Im Kern geht es um die Frage, ob auch Betreiber von Facebook-Fanpages oder privater Facebook-Seiten für Datenschutzverstöße, die durch Facebook begangen werden, verantwortlich sind.

Aus den o.g. Gründen und auch auf Anraten spezialisierter Rechtsberater ist lenbach-webdesign bis zur weiteren Klärung der Rechtslage nicht auf Facebook oder auf Plattformen anderer sozialen Medien zu erreichen. 


Um was geht es?

  • Beim Besuch einer Facebookseite, muss transparent und in verständlicher Form darüber informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken durch Facebook und die Fanpage-Betreiber verarbeitet werden. Dies gilt sowohl für Personen, die bei Facebook registriert sind, als auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher des Netzwerks.
  • Facebook-Seitenbetreiber müssen gewährleisten, dass dem User diese Informationen (Erfüllung der Informationspflicht) klar verständlich vor Besuch der Seite zur Verfügung gestellt werden.
  • Erhebt Facebook über die Besucher einer Fanpage oder privaten Page personenbezogener Daten, z.B. durch Cookies o.ä.,  Speicherung der IP-Adresse, etc. ist grundsätzlich eine Einwilligung des Users gem. DSGVO vorgeschrieben.
  • Da Facebook und FB-Seitenbetreiber gleichermaßen für den Datenschutz verantwortlich ist, muss in einer Vereinbarung festgelegt werden, wie die Anforderungen der DSGVO erfüllt werden. Diese muss jederzeit für Betroffene einsehbar sein.

 

Herzliche Grüße

Sabine Lenbach